Satzung
Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein führt den Namen
„Birdies für Bildung“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Oberammergau.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen in ihrer schulischen und golfsportlichen Bildung. Zum Zweck des Vereins gehört es, mit Hilfe des Spendenkonzepts des Vereins „Birdies für Bildung“(§ 7) die ideelle und materielle Unterstützung für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche in zwei Förder- bzw. Bildungsbereichen, dem Schulbereich und dem Golfbereich, aufzubauen und umzusetzen.
Der Satzungszweck ist insbesondere verwirklicht durch
- die individuelle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen auf ihrem schulischen Werdegang, sei es durch immaterielle oder materielle Mittel oder sei es direkt oder indirekt über andere gemeinnützige Organisationen oder Einrichtungen,
- die Suche und Bereitstellung von Ausbildungsplätzen und Praktikumsmöglichkeiten für Jugendliche im Bereich Golfsport,
- die Vorstellung von Sport als Möglichkeit der persönlichen Weiterentwicklung,
- dem Nutzen des Golfsports als Vehikel, um jungen Menschen den Umgang mit Lebenssituationen, Menschen und sich selbst zu lehren,
- die Vorstellung des Golfsports als Ausgleich und möglichen Weg in die finanzielle Unabhängigkeit.
Der Satzungszweck wird im Förderbereich Schule insbesondere verwirklicht durch Gewährung von Unterstützung bei Fragen zum Thema Pädagogik und gezielte Talentförderung sowie durch finanzielle Unterstützung für Lehrmittel, allgemeinen Schulbedarf als auch für Nachhilfeunterricht. Der Satzungszweck wird im Förderbereich Golfsport insbesondere verwirklicht durch den Aufbau ausgewählter Förderstützpunkte in verschiedenen Regionen in Deutschland. An den Förderstützpunkten sollen Abmachungen mit den Golftrainern getroffen werden, dass Kinder und Jugendliche von ihnen zum Vorzugspreis unterrichtet und so gefördert werden. Außerdem sollen insbesondere an den Förderstützpunkten Praktika und Jobs für Jugendliche geschaffen und Mitgliedschaften ermöglicht werden.
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins und deren Verwirklichung sind in § 2 festgelegt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitgliedschaft kann nach Wahl der aufzunehmenden Person als Aktivmitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft erworben werden.
Aktive Mitglieder sind Golf Professionals, die sich als Spieler an dem Verein und Spendenkonzept „Birdies für Bildung“ (§ 7) beteiligen, indem sie für jeden von ihnen selbst in einem Profiturnier gespielten „Birdie“ einen Mindestbetrag von EUR 1,00 an den Verein spenden.
Fördermitglieder sind natürliche Personen oder Unternehmen, die sich im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft am Spendenkonzept „Birdies für Bildung“ beteiligen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Antrag soll den Namen oder die Firma, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers sowie Angaben ob der Antragsteller Golf Professional oder Amateur enthalten.
Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung, mit Austritt eines Mitglieds oder durch Ausschluss eines Mitglieds vom Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten oder in sonstiger Weise schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied persönlich oder schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Förderbeiträge, Spendenkonzept „Birdies für Bildung“
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
Spendenkonzept „Birdies für Bildung“ (nachstehend auch „BfB“ genannt):
Golf Professionals können Aktive Mitglieder des Vereins werden. Für jedes in einem Profiturnier gespielte Birdie spendet ein Aktives Mitglied mindestens EUR 1,00. Die Anzahl der vom Aktiven Mitglied selbst gespielten Birdies bestimmt somit das Spendenvolumen des Aktiven Mitglieds. Die Anzahl der gespielten Birdies wird wöchentlich auf der Internetseite des Vereins www.birdies-fuer-bildung.de aktualisiert und bekannt gegeben.
Fördermitglieder haben die Möglichkeit, sich einen oder mehrere Spieler auszusuchen und die von diesem(n) Spieler(n) in einem Profiturnier gespielten Birdies mit Spenden für den Verein zu untermauern.
Der Vorstand und die Mitglieder bemühen sich, weitere Aktive Mitglieder als auch Fördermitglieder zu werben.
Der Verein bemüht sich bei ausgesuchten Golfveranstaltungen weitere Spendengelder zu erwirtschaften. Dies erfolgt über Verlosungen, Versteigerungen, verschiedene Spielformen und Wettkämpfe.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung
Vorstand
Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, bestehend aus dem Tätigkeits-, dem Vermögens- und Kassenbericht;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über den Ausschluss vom Verein;
- Werbung von aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie sonstige Gewinnung von Spendengeldern.
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von längstens vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, bestehend aus dem Tätigkeits-, dem Vermögens- und Kassenbericht;
- Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
- Beschlussfassung über den Ausschluss vom Verein.
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im letzten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im SZ Magazin Golfspielen erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder aufgelöst werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Deutsche Krebshilfe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.